Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. In begründeten Fällen sind Ausnahmeregelungen möglich.
Ihre Kündigung reichen Sie bitte schriftlich in der der Kindertagesstätte/ dem Hort oder aber in der Verwaltung des Eigenbetriebs Kindertagesstätten ein! Sie können dazu das Formular Kündigung Betreuungsvertrag nutzen.
Informieren Sie uns bitte rechtzeitig, wenn Sie kündigen möchten, damit wir den frei werdenden Platz möglichst zeitnah wieder vergeben und den von der Warteliste nachrückenden Eltern eine etwas längerfristige Planung ermöglichen können!
Der Betreuungsvertrag wird Ihnen per E-Mail oder per Post zugeschickt.
Bitte beachten Sie, dass die im Betreuungsvertrag angesprochene/n Person/en oder Institutionen unterschreiben muss/müssen. Außerdem wird die Kündigungsbestätigung eines anderen Trägers oder Kindertagespflegeperson, sofern bereits ein anderes Vertragsverhältnis eingegangen wurde, benötigt.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 KiFöG LSA umfasst ein ganztägiger Platz eine Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bis zu 8 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang.
Haben Sie eine Betreuungszeitstufe bis 40 Wochenstunden gewählt, ergeben sich für Sie keine Änderungen. Die Betreuungszeitstufe kann nach wie vor weiter beansprucht werden.
Bitte beantragen Sie hierfür eine Änderung der Betreuungszeitstufe. Sie haben die Möglichkeit, das Formular ausgefüllt bei den Leiter*innen der Einrichtung abzugeben. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, das Formular postalisch oder per E-Mail einzureichen.
Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 KiFöG LSA umfasst ein ganztägiger Platz eine Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bis zu 8 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang.
Gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG LSA umfasst ein erweiterter ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden. Bestehen im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit eines erweiterten ganztägigen Platzes, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechende Nachweise verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hierzu wenden Sie sich bitte an den:
Fachbereich Bildung
Team Wirtschaftliche Erziehungshilfe (WEH)
Neustädter Passage 18, 06122 Halle (Saale)
Mail: kita-kostenuebernahme@halle.de